42. BImSchV und Legionellen

Pflichten für Betreiber von Kühltürmen, Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern

Speziell das Thema Legionellen wurde von vielen Unternehmen bisher vernachlässigt. Viele erschreckt die Tatsache, dass die Zahl der Todesfälle durch Legionellen ähnlich hoch ist wie die durch Verkehrsunfälle (jährliche Schätzung). Spätestens seit der 42. BImSchV duldet auch der Gesetzgeber hier keine Nachlässigkeiten mehr. Auf den ersten Blick wirkt die 42. BImSchV komplex. Auf den zweiten Blick sind die Pflichten beim Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern mit geringem finanziellen Aufwand zu erfüllen. So können nicht nur Strafen und Haftungsrisiken mimimiert, sondern auch die Gesundheit von von Mitarbeitern und Anwohnern geschützt werden. Sollten Sie eine individuelle Beratung rund um die 42. BImSchV und Legionellen wünschen, stehen wir Ihnen gerne mit Ratschlägen und Tipps zur Verfügung. Oder wir kümmern uns als professioneller Wasseraufbereiter gleich um die Pflichterfüllung der neuen Verordnung.

„Die Pflichten der 42. BImSchV sind auf den ersten Blick komplex und die Umsetzung bleibt oft Stückwerk. Selbst eine Hygieneschulung gemäß VDI 2047 löst dieses Problem selten. Für Klarheit sorgt jedoch eine praxisnahe, anlagenbezogene Aufklärung & Beratung was wirklich wichtig und zur Rechtssicherheit erforderlich ist. Wir bieten diese Leistung für eine kleine Pauschale an – Fragen Sie uns doch einfach.

Jürgen Tauschek, Geschäftsführer

Wie wir Sie bei der 42. BImSchV unterstützen können:

  • Umfassende Beratung und Bereitstellung wichtiger Informationen

  • Laboruntersuchungen und Wasseranalysen

  • Überprüfung des Nutzwassers auf Legionellen

  • Führen eines Betriebstagebuchs

  • Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

  • Durchführung einer Sachverständigenprüfung

  • Einleitung weiterführender Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitung

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    MEHR ZUM THEMA 42. BIMSCHV UND LEGIONELLEN

    Was ist die 42. BImSchV (Bundes-Immissionsschutzverordnung) überhaupt?

    Die 42. BImSchV ist eine neue Verordnung der Bundesrepublik Deutschland. Am 20. August 2017 trat sie für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) in Kraft. Damit wurden für über 30.000 betroffene Anlagenbetreiber in Deutschland Pflichten hinsichtlich Aufbau, Betrieb und Überwachung ihrer Anlagen rechtlich verbindlich festgelegt. Ein Primärziel der Neuregelung ist es, im gewerblichen Bereich verbindliche Regelungen zum Schutz vor Legionellen zu schaffen. Die neue Bundes-Immissionsschutzverordnung ist an die bereits bestehende VDI-Richtlinie 2047 angelehnt, geht allerdings in einigen Punkten darüber hinaus.

    Was sind Legionellen?

    Legionellen unter dem Mikroskop

    Legionellen unter dem Mikroskop

    Legionellen sind im Wasser lebende Bakterien, die u. a. die sogenannte Legionärskrankheit auslösen können. Hierbei handelt es sich um eine schwere Infektion der Lunge, die tödlich enden kann. Eine Ansteckung findet vorrangig durch Einatmen von Aerosolen (feinste Wassertröpfchen) statt. Bei Verdunstungskühlanlagen können Legionellen mit dem austretenden Wasserdampf in die Umwelt gelangen. Bekannte Legionellenausbrüche mit Todesfolgen fanden 2010 in Ulm/Neu-Ulm, 2013 in Warstein oder 2016 in Bremen statt. Dem Robert-Koch-Institut zufolge ist eine hohe Dunkelziffer von Infektionen zu vermuten, da diesevon Ärzten häufig nicht als solche erkannt werden. Die Zahl der Infektionen in Deutschland wird auf rund 30.000 jährlich geschätzt. Bis zu 10 % der Infektionen enden tödlich.

    Was kann ich zur Legionellenbekämpfung tun?

    Eine übermäßig starke Vermehrung von Legionellen im Kühlwasser ist bei Beachtung einiger grundsätzlicher, vorsorgender Faktoren in Bezug auf bau- und betriebstechnische Aspekte reduzierbar. Jedoch sind diese in der Praxis eher selten komplett durchführbar:

    • Regelmäßige Erwärmung des Warmwassers auf mindestens 60 Grad, möglichst 1 x pro Tag, damit Legionellen absterben (in der Praxis kaum umsetzbar)
    • Gewährleistung gleichmäßiger Durchströmung des Leitungssystems (z.B. durch Strang-Regulierventile)
    • Vermeidung von langen, weit verzweigten Wassersystemen und Toträumen (stehendes Wasser)
    • Vermeidung von Nährstoffangeboten und Biofilmen, die Legionellen als Schutzzonen dienen

    In der Praxis ist der Einsatz eines geeigneten Biozids gegen Legionellen meist der einfachste und zugleich ein sicherer Weg zur Legionellenbekämpfung. Die Auswahl des richtigen Biozids ist von mehreren Faktoren abhängig. Gerne stehen wir Ihnen hier mit dem ein oder anderem Tipp zur Verfügung. Weitere interessante Informationen, wie Sie Legionellen effektiv bekämpfen können, finden Sie auch in unserem Legionellen-Ratgeber.

    SIE HABEN FRAGEN ODER BENÖTIGEN EIN ANGEBOT?

    Wir von der AQUA TECHNIK BERATUNGS GMBH sind gerne für Sie da!

    Welche Unternehmen sind von der BImSchV betroffen?

    Grundsätzlich sind alle Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern von den Regelungen zur 42. BImSchV und Legionellen betroffen und müssen Pflichten einhalten. Gewisse Ausnahmen sind jedoch möglich. Verdunstungskühlanlagen werden meist als offene Rückkühlwerke von Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen betrieben. Sie werden sowohl in der Industrie und Energiewirtschaft als auch im Handel, der Gastronomie sowie für Hotel- oder Bürogebäude genutzt. Betroffen sind nur Rückkühlwerke, die durch Wasserverdunstung Wärme an die Umgebungsluft abführen. Daneben regelt die Verordnung auch den Betrieb von Nassabscheidern, die in der Industrie zur Abluftreinigung eingesetzt werden. Auch Kühltürme mit mehr als 200 MW können betroffen sein. Rückkühlwerke im Trockenbetrieb und weitere Systeme, von denen keine Gefahr erwartet wird, nimmt die Verordnung aus. Vorsicht gilt bei Rückkühlern, die meist in der Sommerzeit zur Erhöhung der Kühlleistung mit Wasser besprüht werden (adiabatische Kühlanlagen). Hier sollte der Betreiber prüfen, ob seine Anlage betroffen ist. Unsicher, ob Ihre Anlage betroffen ist? Wir geben Ihnen gerne Auskunft.

    Welche Strafen drohen bei Missachtung der 42. BImSchV?

    Hammer eines Richters und Gesetzesbücher

    Eines vorweg: Von Bußgeldern, der Haftung der Geschäftsführung bis hin zur Unternehmensstilllegung ist alles möglich. Bitte nehmen Sie die Verordnung deshalb nicht auf die leichte Schulter.

    Ordnungswidrigkeiten: § 19 der 42. BImSchV („Ordnungswidrigkeiten“), in Verbindung mit § 62 Absatz 7 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthält eine Aufzählung von möglichen Pflichtverstößen und damit Ordnungswidrigkeiten. Jeder genannter Verstoß kann mit einer Geldbuße von 50.000 Euro bestraft werden (siehe auch § 62 Absatz 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz).

    Straftaten:

    1. Pflichtverstöße/Fahrlässigkeit: Bei schweren Pflichtverstößen des Anlagenbetreibers, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit deutlich überschreiten, kann das Strafrecht zum Tragen kommen. Dies kann z. B. bei Gesundheitsschäden oder sogar Todesfällen bei Mitarbeitern, Anwohnern oder sonstigen Dritten der Fall sein. Laut § 325 des Strafgesetzbuches (StGB) ist die Gefährdung der Gesundheit durch Immissionen oder Emissionen unter Strafe gestellt (“ … wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“). Dies gilt auch bei nachgewiesener Fahrlässigkeit, typischerweise bei  Stör- und Unfällen und gleichzeitiger Missachtung der Sorgfaltspflicht durch den Betreiber. Fahrlässig handelt bereits, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB).
    2. Unerlaubter Betrieb von Anlagen: Nach § 327 StGB ist ebenfalls der unerlaubte Betrieb von Anlagen strafbar. Unerlaubter Betrieb liegt vor, wenn jemand “… ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung… eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist… ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt.“ Die hierbei drohenden Strafmaßnahmen sind “ … mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe …“ erheblich und können somit für den Anlagenbetreiber drastische Auswirkungen haben.

    Welche Betreiberpflichten gelten in Bezug auf die BImSchV und Legionellen?

    Der betroffene Betreiber hat dafür zu sorgen, dass seine Anlagen so ausgelegt und betrieben werden, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden. In den Anlagen müssen z. B. geeignete Werk- und Betriebsstoffe eingesetzt, Tropfenabscheider installiert und soweit wie möglich Totzonen vermieden werden. Insgesamt sollen sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (d. h. fortschrittliche Einrichtungen und Betriebsweisen verwendet werden, die sich in der Praxis bewährt haben). Ob diese Anforderungen erfüllt werden, sollten Unternehmen vor der Inbetriebnahme von Herstellern, Installateuren oder spezialisierten Dienstleistern in Erfahrung bringen.

    Laboruntersuchen sind alle 3 Monate durchzuführen. Hierzu müssen hygienisch fachkundige Personen (besondere Qualifikationen erforderlich) Proben Ihres Nutzwassers entnehmen. Die Probenahme darf somit nicht durch Sie selbst durchgeführt werden. Anschließend muss ein akkreditiertes Labor die Parameter allgemeine Koloniezahl (Gesamtkeimzahl) und Legionellen bestimmen. Wurde bisher keine Untersuchung durchgeführt, musste diese erstmals bis zum 16. September 2017 erfolgen. Die Legionellenprüfung genügt später alle sechs Monate, wenn kein Prüfwert in zwei Jahren überschritten wurde. Die gesetzlichen Prüf- und Maßnahmenwerte für den Parameter Legionellen finden Sie im folgenden Infokasten.

    Legionella sppPrüfwert 1 KBE* je 100mlPrüfwert 2 KBE* je 100mlMaßnahmenwert KBE* je 100ml
    Verdunstungskühlanlagen>100>1.000>10.000
    Nassabscheider>100>1.000>10.000
    Kühltürme (>200 MW)>500>5.000>50.000
    Erforderliche MaßnahmenNachuntersuchung Untersuchung der Ursachen, ggf. Maßnahmen wöchentliche betriebsinterne und monatliche LaboruntersuchungenZusätzliche Sofortmaßnahmen zur Verminderung der Belastung (z. B. Zugabe Biozid)Gefahrenabwehr Behördliche Meldung

    Die Wasserprobenahme muss durch eine hygienisch fachkundige Person und die Laboruntersuchung durch ein akkreditiertes Labor durchgeführt werden. Die aqua-Technik Beratungs GmbH berät Sie umfassend und besitzt die entsprechenden Zulassungen für die notwendigen Legionellenbeprobungen. Bitte sprechen Sie uns einfach an – wir unterbreiten Ihnen gerne ein Rundum-Sorglos-Angebot zum überraschend günstigen Preis.

    Mehr zum Thema Legionellenprüfung im Labor finden Sie hier: Wasseranalyse und Legionellenprüfung nach 42. BImSchV

    Das Nutzwasser der Anlage muss betriebsintern alle zwei Wochen auf chemische, physikalische oder mikrobiologische Kenngrößen (z.B. Dip-Slide-Tests) untersucht werden. Diese betriebsinternen Überprüfungen unterscheiden sich je nach Anlage. Typische betriebsinterne Überprüfungen sind:

    • Messung des pH-Wertes
    • Messung der elektrischen Leitfähigkeit
    • Überprüfung der Gesamtkeimzahlen mit sogenannten Dip-Slides (Eintauchnährböden die anschließend selbst ausgewertet werden können)

    Für eine Auskunft stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    Unternehmen müssen in Bezug auf die 42. BImSchV ein Betriebstagebuch führen. In diesem sind alle wichtigen Informationen zur Anlage, u. a. die Ergebnisse der betriebsinternen Nutzwasserprfüfung und Laboruntersuchungen zu dokumentieren. Eine elektronische Speicherung dieser Daten ist möglich. Die Einträge sind 5 Jahre aufzubewahren und bei behördlichen Überprüfungen vorzulegen. Die Dokumentationen sollten aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Haftung mit einer gewissen Sorgfalt gemacht werden. Die aqua-Technik Beratungs GmbH stellt Ihnen auf Anfrage gerne ein Betriebstagebuch gemäß 42. BImSchV zur Verfügung.

    Seit dem 19. Juli 2018 gilt weiter eine behördliche Anzeigepflicht. Von diesem Zeitpunkt an müssen alle Anlagen der zuständigen Behörde (Umweltämter) innerhalb eines Monats angezeigt werden. Das gilt auch für die Änderung und Stilllegung von Anlagen oder einen Betreiberwechsel. Ihre Anlagen müssen Sie online auf der Internetseite www.kavka.bund.de anzumelden.

    Gesetzlich müssen Sie folgende Pflichtangaben der Behörde übermitteln:
    1. Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts)
    2. Angaben zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Ansprechpartner)
    3. Art der Anlage
    a) Verdunstungskühlanlage
    b) Nassabscheider
    c) Kühlturm
    4. Datum der erstmaligen Inbetriebnahme

    Wird eine Anlage so verändert, dass sich das auf die Vermehrung von Legionellen im Kühlwasser auswirken kann, oder der Nutzwasserkreislauf für mehr als eine Woche unterbrochen bzw. trockengelegt wird, muss sie vor Wiederinbetriebnahme von einer hygienisch fachkundigen Person untersucht werden. Dabei muss laut 42. BImSchV eine Gefährdungsbeurteilung mit Risikoanalyse und Risikobewertung durchgeführt und dokumentiert werden. Mehr zur Gefährdungsbeurteilung gemäß 42. BImSchV finden Sie hier: Gefährdungsbeurteilung für Kühltürme und Verdunstungskühlanlagen

    Alle fünf Jahre müssen Anlagen zusätzlich von öffentlich bestellten Sachverständigen oder akkreditierten Inspektionsstellen des Typs A hinsichtlich eines ordentlichen Anlagenbetriebs überprüft werden. Für bestehende Anlagen gelten Übergangsbestimmungen abhängig vom Alter der Anlage. Für Anlagen, die vor dem 19. August 2011 (bzw. 2013; 2015; 2017) in Betrieb genommen wurden, muss die erste Prüfung bis zum 19. August 2019 (bzw. 2020; 2021; 2022) erfolgen.

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    Wir von der AQUA TECHNIK BERATUNGS GMBH sind gerne für Sie da!

    Was muss ich tun, wenn die Grenzwerte für Legionellen überschritten wurden?

    Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der Prüfwerte 1 oder 2 festgestellt, hat der Betreiber unverzüglich eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen.

    => Prüfwert 1 bei Folgeuntersuchung wieder überschritten: Der Betreiber muss unverzüglich

    1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchführen,
    2. die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb ergreifen,
    3. betriebsinterne Überprüfungen wöchentlich durchführen und
    4. Laboruntersuchungen auf die Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellen monatlich durchführen lassen.

    => Prüfwert 2 bei Folgeuntersuchung wieder überschritten: Der Betreiber muss unverzüglich

    1. die Pflichten gemäß Überschreitung Prüfwert 1 (siehe oben) erfüllen und
    2. technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung ergreifen, um die Legionellen im Kühlwasser unter den Prüfwert 2 zu reduzieren.

    Es ist jeweils darauf zu achten, dass Eintragungen in das Betriebstagebuch verbindlich durchzuführen sind. Bei Überschreiten des Maßnahmenwertes sind noch weitere Verpflichtungen zu erfüllen. Unter anderem Gefahrenabwehrmaßnahmen, insbesondere um die Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole zu vermeiden.

    Was passiert, wenn die Werte der allgemeinen Koloniezahl (Gesamtkeimzahl) überschritten wurden?

    Neben dem Parameter Legionellen muss ein Betreiber ebenfalls Laboruntersuchungen hinsichtlich der allgemeinen Koloniezahl (Gesamtkeimzahl) durchführen lassen. Diese wird in der Regel zusammen mit der Legionellenuntersuchung durchgeführt. Es gibt hier keine fixen gesetzlichen Grenzwerte, da je nach Anlage sehr unterschiedliche Gesamtkeimzahlen als typischer Betriebszustand gängig sind. Es ist vielmehr ein Referenzwert für die Anlagen zu bestimmen. Bei bestehenden Anlagen, für die bei Inkrafttreten der 42. BImSchV noch kein Referenzwert bestimmt wurde, ist der Referenzwert aus den ersten sechs Laboruntersuchungen nach dem 19. August 2017 zu bestimmen. Bis zur Bestimmung des Referenzwertes ist die bei der ersten Untersuchung ermittelte Konzentration der allgemeinen Koloniezahl, jedoch nicht mehr als 10 000 KBE/Milliliter, als Referenzwert heranzuziehen. Ist aufgrund einer Laboruntersuchung ein Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl um den Faktor 100 oder mehr gegenüber dem Referenzwert festzustellen, muss der Betreiber unverzüglich

    1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchführen und
    2. die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung ergreifen.

    Der Betreiber muss die ermittelten Ursachen und die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen jeweils nach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstagebuch dokumentieren. In der Praxis sollte natürlich nicht erst bei einem Überschreiten um das 100-fache reagiert werden. Die Suche nach den Ursachen sollte zeitnah beginnen. Gerne stehen wir bei jeglichen Fachfragen rund um die 42. BImSchV und Legionellen zur Verfügung.

    Wer überprüft die Einhaltung der 42. BImSchV?

    Die Einhaltung der 42. BImSchV wird von den Landes-Umweltämtern organisiert und kontrolliert. Die entsprechend für Sie zuständigen Umweltämter (Sachgebiet Immissionsschutz) finden Sie bei kreisfreien Städten in der Regel bei der Stadtverwaltung oder bei Landkreisen beim jeweiligen Landratsamt. Unternehmen mit betroffenen Anlagen sollen von Zeit zu Zeit kontrolliert werden. Schwerpunkte bei der Kontrolle von Umweltämtern vor Ort sind nach jetzigem Kenntnisstand folgende Punkte:

    • Wurden die quartalsweisen Laboruntersuchungen hinsichtlich Legionellen und Koloniezahlen durchgeführt?
    • Wurden Prüf-, Maßnahmen- oder Referenzwerte überschritten und wurde korrekt reagiert?
    • Werden 14-tägig interne Kontrollen durchgeführt?
    • Wird ein Betriebstagebuch korrekt geführt?

    Gerne helfen wir Ihnen bei einer rechtskonformen und unkomplizierten Umsetzung der 42. BImSchV.

    SIE HABEN FRAGEN ZUR 42. BIMSCHV?

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