Gefährdungsbeurteilungen nach 42. BImSchV für Kühlturm, Nassabscheider & Verdunstungskühlanlage

Auch als praktisches Muster zum Selbsterstellen

Sie betreiben einen Kühlturm, Nassabscheider oder Verdunstungskühlanlagen, die der 42. BImSchV (sogenannte Legionellenverordnung) unterliegen? Sie müssen für eine Bestandsanlage, Neuanlage oder aufgrund einer Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme eine Gefährdungsbeurteilung nach 42. BImSchV für Kühltürme und Verdunstungskühlanlagen erstellen?

Wir beraten Sie hierzu gerne, machen für Sie professionelle, rechtssichere Gefährdungsbeurteilungen gemäß 42. BImSchV bzw. VDI 2047 oder stellen Ihnen auf Wunsch Muster-Gefährdungsbeurteilungen zum Erstellen in Eigenregie zur Verfügung.

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Wir von der AQUA TECHNIK BERATUNGS GMBH sind gerne für Sie da! Nehmen Sie einfach Kontakt auf.

Geschäftsführer aqua-Technik Beratungs GmbH: Axel Kowalewski

„Wir erstellen für Sie rechtssichere Gefährdungsbeurteilungen nach der 42. BImSchV für Kühltürme, Verdunstungskühlanlagen, RLT-Anlagen und Nassabscheider. Für preisbewusste Betreiber stellen wir eine Muster-Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung. So können Sie diese gesetzeskonform und einfach selbst erstellen!“

Axel Kowaleswski, aqua-Technik Beratungs GmbH

JETZT MUSTER-GEFÄHRDUNGBEURTEILUNG SICHERN!

Machen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung mit unserem praktischen Muster einfach selbst.

Die Vorteile im Überblick:

  • Gesetzenkonforme Durchführung und Dokumentation gemäß 42. BImSchV und VDI 2047 Blatt 2

  • Minimierung der Gefährdungen und Haftungsrisiken für Betreiber

  • Professionelle Erstellungm Durchführung und Dokumention innerhalb von 4 Wochen

  • Ableitung erforderlicher Maßnahmen zu Prävention und Arbeitsschutz

  • Festpreisgarantie

  • Praktische Muster-Gefährdungsbeurteilungen zum Selbstausfüllen als preisgünstige Alternative

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Auf der Suche nach einer professionellen Gefährdungsbeurteilung? Wir helfen Ihnen gerne. Antwort innerhalb 24 Stunden!

    WISSENSWERTES ZUR GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG GEMÄSS 42. BIMSCHV

    Gesetzeskonforme Gefährdungsbeurteilungen

    Kühlturm bzw. Verdunstungskühlanlage, für die Gefährdungsbeurteilungen gemacht werden müssen (auch als Muster erhältlich)

    Verdunstungskühlanlage

    Als rechtliche Anforderungen für die Gefährdungsbeurteilungen gelten unter anderem die 42. BImSchV, § 4 des Arbeitsschutz Gesetzes sowie die Richtlinie VDI 2047. Aber auch die Biostoffverordnung (BioStoffV) und die Gefahrstoff Verordnung (GefStoffV) legen hierfür die gesetzlichen Rahmenbedingungen fest. Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Ihren Kühlturm, Ihren Nassabscheider und Ihre Verdunstungskühlanlage in Bezug auf ihre hygienisch relevante Probleme zu bewerten und auf dieser Basis Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Gefahrenabwehr bzw. Prävention ergreifen zu können. Dadurch minimieren sich auch die Haftungsrisiken für Sie als betreibende Person. Denn im Kühlwasser können Legionellen enthalten sein, die ein hohes Risiko für die Gesundheit darstellen, wie viele Epidemien, zum Beispiel 2013 in Warstein, zeigen.

    42. BImSchV Gefährdungsbeurteilung: Gesetzliche Pflichten und Anforderungen

    Die neue Bundesimmisionsschutzverordnung gilt seit August 2017. Für Bestandsanlagen, also Anlagen, die vor dem 19. August 2017 errichtet und vor dem 19. Februar 2018 in Betrieb genommen wurden, ist eine Gefährdungsbeurteilung bei einer sogenannten Wiederinbetriebnahme eine gesetzliche Pflicht. Eine Wiederinbetriebnahme liegt z. B. vor, wenn Lage, Beschaffenheit oder Anlagenbetrieb geändert wurden, was sich auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen auswirken kann. Das kann bereits bei einem Wechsel des Biozids, neu in Betrieb genommenen Wasseraufbereitungsanlagen oder wesentlichen Veränderungen bei der Wasserführung, z. B. durch neu zu kühlende Maschinen, der Fall sein. Bei einer Inbetriebnahme sogenannter Neuanlagen sind Gefährdungsbeurteilungen immer durchzuführen. Neuanlagen sind alle Anlagen, die keine Bestandsanlagen sind. Alle Anlagen, die nach dem 19. August 2017 errichtet wurden, gelten demnach als Neuanlagen.

    Weiter muss bei Gefährdungsbeurteilungen für Kühltürme und Verdunstungskühler mindestens eine hygienisch fachkundige Person beteiligt sein, die eine Schulung zum Erwerb der hygienischen Fachkunde nachweisen kann, die den Richtlinien VDI 2047 Blatt 2 oder VDI 6022 Blatt 4 entspricht. Neben der Gefährdungsanalyse müssen nach der Immisionsschutzverordnung außerdem ein Betriebstagebuch geführt und regelmäßige Laboruntersuchungen des Wasch- oder Kühlwassers durchgeführt werden. Nur so können Gefährdungen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie der Gesundheit Ihrer Mitarbeiter vermieden werden.

    Wichtig: Die 42. BImSchV ist nicht nur eine Richtlinie, sondern muss als Gesetz zwingend umgesetzt und dokumentiert werden. Andernfalls drohen hohe Strafen.

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    Inhalte der Gefährdungsbeurteilung für Kühlturm und Verdunstungskühlanlage

    Wesentliche Bestandteile sind das Betriebstagebuch, die Risikoanalyse und die Risikobewertung, die das potenzielle Schadensausmaß, das hygienische Risiko für die Gesundheit und die Eintrittswahrscheinlichkeit von hygienisch bedingten Risiken der Anlage betrachten und daraus erforderliche Maßnahmen ableiten. Auf Basis dieser Informationen erstellen wir ein fundiertes Gutachten und erklären Ihnen detailliert, wie es weitergeht und welche Anforderungen auf Sie zu kommen.

    Risikoanalyse

    Die Risikoanalyse identifiziert die kritischen Stellen und Zustände der Anlage, die ein Risiko für die Gesundheit darstellen könnten. Als Basis dient eine vollständige Dokumentation des Systems und eventueller Änderungen, die den Bau oder Betrieb betreffen.

    Checkliste: Folgende Angaben müssen bei der Erstellung in der Gefährdungsbeurteilung enthalten sein

    • Schema der Anlagen
    • Dokumentation der technischen Daten
    • Dokumentation der eingesetzten Werkstoffe
    • Behandlungsprogramme
    • Informationen zur Betriebsweise
    • Durchführung von Reinigungs- und Instandhaltungsintervallen
    • Informationen zur Wasserbeschaffenheit
    • Bewertung des Aufstellorts im Hinblick auf mögliche Exposition und Gefahren

    Risikobewertung

    Hier geht es darum, das Ausmaß und die Wahrscheinlichkeit der hygienischen Risiken der Anlage zu bewerten. Wenn die Untersuchungsergebnisse von der Norm abweichen, sollten geeignete Maßnahmen zur Prävention ergriffen werden.

    Solche Maßnahmen könnten beispielsweise folgende sein:

    • Anpassung von Bioziden (ggf. Menge und Art)
    • Erhöhung der Absalzung
    • Regelmäßiger Wassertausch
    • Reinigung und Desinfektion von Anlagenteilen
    • Umsetzung von bau- und betriebstechnischen Maßnahmen
    • Überprüfung der Wirksamkeit durch zeitnahe zusätzliche mikrobiologische Untersuchungen

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    Muster für Gefährdungsbeurteilungen

    Sie wollen eine preisgünstige Lösung und sich selbst um die Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung für Ihre Anlagen kümmern? Mit unserem praktischen Muster können Sie als betreibende Person eines Kühlturms oder einer Verdunstungskühlanlage Schritt für Schritt die benötigten Daten Ihrer Anlagen eintragen und werden durch die hygienischen Bewertungskriterien geführt. Am Ende haben Sie eine rechtsichere Gefährdungsbeurteilung im Sinne der 42. BImSchV bzw. VDI 2047 vorliegen. Für eine besonders einfache Handhabung haben wir die Muster-Gefährdungsbeurteilung mit hilfreichen Ausfüllhinweisen versehen. Interesse an einer Erstellung in Eigenregie? Dann schicken wir Ihnen die 54-Seiten umfassenden Muster-Gefährdungsbeurteilungen zum Selbstausfüllen gerne per E-Mail zu.

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    Häufige Fragen (FAQs): Gefährdungsbeurteilungen nach 42. BImSchV

    Die Gefährdungsbeurteilung nach 42. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) ist eine systematische Ermittlung und Bewertung von möglichen Gefährdungen, die vom Betrieb wasserführender Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider ausgehen. Ziel ist es, schädliche Umwelteinwirkungen – insbesondere durch das Auftreten und die Verbreitung von Legionellen über Aerosole – zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

    Der Betreiber ist verpflichtet, auf Basis der Gefährdungsbeurteilung geeignete technische, organisatorische und hygienisch relevante Maßnahmen festzulegen und umzusetzen. Dazu zählen insbesondere Anforderungen an den bestimmungsgemäßen Betrieb, die Inbetriebnahme, die Instandhaltung, die Wasserbeschaffenheit sowie an Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

    Die verpflichtenden Anforderungen gilt für alle Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider, die im Anwendungsbereich der 42. BImSchV betrieben werden und bei denen wasserhaltige Aerosole freigesetzt werden können, unabhängig von Anlagengröße, Bauart oder Standort.

    Eine Gefährdungsbeurteilung muss mindestens folgende Aspekte berücksichtigen:

    • Betriebstagebuch und technische Beschreibung der Anlage und der Betriebsweise

    • Ermittlung potenzieller Gefahren, insbesondere hinsichtlich Legionellenwachstum, Umweltschutz und Aerosolbildung

    • Bewertung der Risiken unter Berücksichtigung von Exposition und Ausbreitungswegen

    • Ableitung und Dokumentation geeigneter Schutzmaßnahmen

    • Festlegung von Überwachungs-, Wartungs- und Reinigungsintervallen

    • Regelungen zur Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation

    • Änderungen an der Anlage, der Wasseraufbereitung oder der Betriebsweise

    • Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb

    • Überschreitungen der Maßnahmenwerte für Legionellen

    • Erkenntnissen aus Störfällen oder behördlichen Anordnungen

    • Darüber hinaus ist eine regelmäßige Überprüfung zur Sicherstellung der Aktualität erforderlich.

    Die Gefährdungsbeurteilung ist schriftlich zu dokumentieren und zusammen mit Betriebstagebuch, Wartungs- und Überwachungsnachweisen aufzubewahren. Auf Verlangen ist sie der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorzulegen. Eine lückenlose Dokumentation ist Voraussetzung für den Nachweis der Betreiberpflichten.

    Der Betreiber kann eine fachkundige, externe Person mit der Erstellung  beauftragen. Die rechtliche Verantwortung für die Vollständigkeit, Aktualität und Umsetzung der festgelegten Maßnahmen verbleibt jedoch uneingeschränkt beim Betreiber der Anlage.

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