RLT-Anlagen (raumlufttechnische Anlagen) und Lüftungsanlagen – fallen diese unter die 42. BImSchV oder nicht?
RLT Anlagen haben den Zweck ein gutes Raumklima in Innenräumen zu gewährleisten. Häufig spricht man auch einfach von Lüftungsanlagen. Es soll gut 25.000 raumlufttechnische Anlagen in Deutschland geben. Verwendet werden Sie als Lüftung, Klimatisierung, zur Ent- und Befeuchtung und zur Luftreinigung.
Die meisten RLT-Anlagen findet man in größeren Büro-, Verwaltungsgebäuden oder Wohngebäuden. Darüber hinaus auch in vielen Hotels, Krankenhäusern, Museen, Reinräumen oder Industriegebäuden.
Seit 2017 ist die 42. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) in Kraft. Dieses Gesetz beinhaltet gewisse Pflichten u.a. für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen. Diese Pflichten sind einzuhalten, um die Gesundheit von Mitarbeitern und Anwohnern zu schützen und Haftungsrisiken für den Anlagenbetreiber zu minimieren. Zentraler Punkt der 42. BImSchV ist die Minimierung der Verbreitung von Legionellen in Anlagen bei denen eine Wasserverdunstung stattfindet (Verdunstungskühlanlagen).
Es stellt sich also die Frage, ob RLT-Anlagen und Lüftungsanlagen Verdunstungskühlanlagen im Sinne der 42. BImSchV sind und ob die enthaltenen Pflichten vom Betreiber einzuhalten sind?
In diesem Fachartikel erfahren Sie:
Nähern wir uns diesem Thema an. RLT-Anlagen machen im Regelfall 2 Dinge:
- Für Außenluftzufuhr sorgen
Außenluft wird mit Ventilatoren in den Innenräumen verteilt. Dabei wird die Außenluft in der Regel gefiltert, abgekühlt, erhitzt und teilweise auch befeuchtet. - Innenluft in den Außenbereich leiten
Innenluft wird mit Ventilatoren aus den Innenräumen abgesaugt und nach Außen geleitet. Im Abluftbereich gibt es vielfach Wärmerückgewinnungsanlagen, sogenannte WRG-Anlagen. Die Abluft von RLT-Anlagen wird nicht selten durch Verdunstung von Wasser abgekühlt. Man spricht hier meist von einer indirekten Verdunstungskühlung. In dieser Form wird häufig eine Gebäudekühlung in den Sommermonaten realisiert.
Betreiben Sie also eine RLT-Anlage, bei der kein Wasser und keine Verdunstung im Spiel ist, dann kann Ihre Anlage nicht unter die 42. BImSchV fallen. Punkt.
Halten wir weiterhin vereinfacht fest, dass wenn Wasser verdunstet, dann ist die RLT-Anlage eine Verdunstungskühlanlage. Werden zumindest Teile der Abluft bzw. des Wasserdampfes anschließend in die Atmosphäre geleitet, liegt eine Emission gemäß 42. BImSchV vor. Aerosole die Legionellen enthalten können, können in die Atmosphäre gelangen.
In der 42. BImSchV findet man unter dem § 1 Anwendungsbereich Folgendes:
(2) Diese Verordnung gilt nicht für…
3. Befeuchtungseinrichtungen in Raumlufttechnischen Anlagen, die integrierter Bestandteil der luftführenden Bereiche dieser Anlagen sind und die bei Bedarf auch zur adiabaten Kühlung eingesetzt werden,
Auf den ersten Blick ziemlich eindeutig könnte man denken. Weit gefehlt. So einfach ist es nicht.
Eine adiabatische Kühlung findet bei der indirekten Verdunstungskühlung bei raumlufttechnischen Anlagen erstmal statt. Mit Befeuchtungseinrichtung in RLT-Anlagen sind Luftbefeuchter, z. B. Dampf- und Sprühbefeuchter, gemeint. Diese befeuchten im Regelfall die Zuluft im Winter, nicht die Abluft! Eine Befeuchtung der Abluft und anschließendes in den Außenbereich leiten, macht ja keinen Sinn. Ein adiabatischer Kühler ist als keine Befeuchtungseinrichtung. Wenn die indirekte Verdunstungskühlung also keine Befeuchtungseinrichtig ist, kann diese Ausnahme also nicht gelten.
Im Auslegungsfragenkatalog LAI zur 42. BImSchV kommt die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz ebenfalls zu der Erkenntnis, dass RLT-Anlagen mit indirekter Verdunstungskühlung von der 42. BImSchV betroffen sein können. Dies bestätigt ebenfalls der VDI (Verband deutscher Ingenieure).
Die Sachlage ist also relativ klar: RLT Anlagen, bei denen eine Verdunstung stattfindet und die die Abluft in den Außenbereich leiten, unterliegen der 42. BImSchV.
Unterliegt Ihre Anlage der 42. BImSchV, dann sind vom Grundsatz alle Pflichten, die für Verdunstungskühlanlagen gelten, zu erfüllen.
Unter nachfolgendem Link erhalten Sie eine ausführliche Übersicht der relevanten Pflichten gemäß 42. BImSchV: https://aqua-technik-gmbh.de/42-bimschv-und-legionellen-aufklaerung-und-informationen/#pflichten
Gerne können Sie mit uns Kontakt aufnehmen, wir beraten Sie gerne.
Möchten Sie dies nicht, empfehlen wir Ihnen als dringlichste Schritte Folgendes:
- Anlage behördlich melden
Melden Sie Ihre Anlagen/n unter https://kavka.bund.de/ behördlich an.
Dies ist eine der obersten Pflichten. - Hygiene-Gefährdungsbeurteilung
Prüfen Sie, ob Sie eine Hygiene-Gefährdungsbeurteilung gemäß 42. BImSchV haben. Falls nicht, empfehlen wir Ihnen diese durchführen zu lassen.Mehr zum Thema Gefährdungsbeurteilungen für Anlagen, die der 42. BImSchV unterliegen finden Sie unter folgendem Link:
https://aqua-technik-gmbh.de/gefaehrdungsbeurteilung-fuer-kuehltuerme-verdunstungskuehlanlagen-nassabscheider-42-bimschv/ - Sachverständigenprüfung / § 14 42. BImSchV
Beauftragen Sie eine Überprüfung gemäß § 14 der 42. BImSchV
Diese ist alle 5 Jahre durch einen bestellten Sachverständigen bzw. einer akkreditierten Inspektionsstelle durchzuführen.Mehr zur „Sachverständigenprüfung“ erfahren Sie unter folgendem Link: https://aqua-technik-gmbh.de/sachverstaendigenpruefung-%c2%a714-42-bimschv/ - Weitere relevante Pflichten gemäß 42. BImSchV können u.a. sein:
– Laborbeprobungen Legionellen und Koloniezahlen
– Führung Betriebstagebuch
– Anzeige- und Meldepflichten
RLT- und Lüftungsanlagen können komplex sein. Wir können Ihnen helfen. Fragen Sie uns doch einfach nach sinnvollen Lösungen!